Rechtliches und Finanzierung

Die Sonderschulung ist Bestandteil des öffentlichen Bildungsauftrags. Die Kantone sind für den gesamten fachlichen, rechtlichen und finanziellen Bereich der besonderen Schulung von Kindern und Jugendlichen sowie die sonderpädagogischen Massnahmen verantwortlich (Art. 62 BV).

Gemäss dem Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG) haben die Kantone dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche eine ihren besonderen Bedürfnissen angepasste Grundschulung erhalten. Das Gesetz verlangt von den Kantonen die Förderung der Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule mit entsprechenden Schulungsformen, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient (Art. 20, Abs. 1 und 2 BehiG).

Die der «Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich Sonderpädagogik» beigetretenen Kantone verpflichten sich zur Erarbeitung eines Sonderschulkonzepts, welches die rechtliche Grundlage der Sonderschulung bildet.