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Nachteilsausgleich

Die Ermöglichung einer benachteiligungsfreien Teilhabe von Menschen mit einer Beeinträchtigung in der Bildung erfordert Massnahmen auf zwei Ebenen:

  • auf struktureller Ebene (die Beseitigung von Barrieren in der Umwelt) und
  • auf individueller Ebene (u.a. der Nachteilsausgleich).

Die Massnahmen zum Nachteilsausgleich umfassen individuelle formale Anpassungen der Lern- und Prüfungsbedingungen ohne Modifikation der Lern- bzw. Ausbildungsziele. Sie kommen auf allen Bildungsstufen, inklusive bei den entsprechenden Aufnahme- und Qualifikationsverfahren beziehungsweise Abschlussprüfungen, zur Anwendung. 

Anrecht auf Nachteilsausgleich haben Personen, welche mit einer «Behinderung» im juristischen Sinne leben, d.h. gemäss Definition im Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) Art. 2. Abs. 1.

Der Bedarf an Nachteilsausgleich setzt das Attest einer fachkundigen Instanz voraus. Bei der Bestimmung der Massnahmen werden die jeweiligen Lernanforderungen und -ziele berücksichtigt. 

Die Gewährung von Nachteilsausgleich setzt klar kommunizierte Regeln in Bezug auf die Zuständigkeiten sowie Anforderungen an Abklärungsstellen und Gutachten voraus und sollte den geltenden Bestimmungen für Daten- und Persönlichkeitsschutz entsprechen.

Völkerrechtliche, internationale und nationale gesetzliche Bestimmungen (PDF folgt) stipulieren die zentrale Bedeutung der Massnahmen zum Nachteilsausgleich für Bildungsgerechtigkeit.

Auf den folgenden Unterseiten werden Links zu Informationsangeboten, Richtlinien und Merkblättern über die Handhabung des Nachteilsausgleichs vorgestellt.

Mit Fragen, die bei der Umsetzung des Nachteilsausgleichs in die Praxis auftauchen, befassen sich viele Projekte, Publikationen, Veranstaltungen und Non-Profit-Organisationen aus dem In- und Ausland. Diese sind zu finden unter Aktuelles beziehungsweise Literatur.